Haushaltsdisziplin

Official Journal of the European Union (Photo: EU Commission)
Der EU-Haushalt darf nicht die Werte der Finanzielle Vorausschau übersteigen, die von Europäischer Kommission, Ministerrat und Europäischem Parlament in Interinstitutionellen Vereinbarungen entschieden wurde (Basis: Art. 270 EGV).