Der Amsterdamer Vertrag hat die Sicherung eines hohen Beschäftigungsniveaus als eines der Ziele der EU festgeschrieben. Die Gemeinschaft erhielt somit eine neue, die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten ergänzende Kompetenz: gemeinsam mit den Mitgliedstaaten soll sie eine europäische Beschäftigungsstrategie entwickeln. Dazu wurde ein neuer Titel VIII („Beschäftigung") in den EG-Vertrag aufgenommen.
Strategien: Um das Ziel der Vollbeschäftigung in der Union bis zum Jahr 2010 zu erreichen, das auf der Europäischen Ratstagung in Lissabon festgelegt wurde, setzt die im Januar 2003 veröffentlichte neue Mitteilung über die Zukunft der europäischen Beschäftigungsstrategie mehrere Prioritäten:
Senkung der Arbeitslosenquote, Schaffung von Anreizen für Frauen zum Eintritt in den Arbeitsmarkt, Förderung eines längeren Verbleibs älterer Arbeitnehmer im Erwerbsleben, Förderung des lebenslangen Lernens, Förderung des Unternehmergeistes und Bekämpfung der Schwarzarbeit.
Die eingesetzten Instrumente der EU sind: Jährliche Aufstellung beschäftigungspolitischer Leitlinien/Empfehlungen des Ministerrats; Überprüfen der nationalen Beschäftigungsprogramme (Monitoring); Identifizieren von gelungenen Maßnahmen (best practise) und Veröffentlichung von Leistungsvergleichen (benchmarking) sowei die finanzielle Unterstützung von nationalen und europaweiten Programmen. Ferner gibt es Empfehlungen des Ministerrats an einzelne Mitgliedstaaten.
Dabei kann die EU nicht harmonisierend tätig werden.
Die Zukunft
Die EU-Verfassung schlägt vor, dass Vollbeschäftigung eines der Ziele der EU bleibt. Auch die Form der freiwilligen Zusammenarbeit ist erwähnt. Der Artikel I-14 der EU-Verfassung sieht neue Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten vor.
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