Gemäß dem 1957 geschlossenen EWG-Vertrag sollten Agrar- und Haushaltsfragen für eine gewisse Übergangszeit einstimmig beschlossen werden; danach sollte zu Mehrheitsentscheidungen übergegangen werden. Am Ende des Übergangszeitraums weigerte sich de Gaulle, die Abschaffung der Einstimmigkeit anzuerkennen, und so begann der französische Boykott.
Im Januar 1966 wurde ein Kompromiss dahingehend gefunden, dass Mitgliedstaaten ihr Veto gegen Entscheidungen einlegen konnten, wenn „sehr wichtige nationale Interessen" auf dem Spiel stehen.
Der „Luxemburger Kompromiss" besaß keine Rechtskraft. Vielmehr handelte es sich um eine politische „Vereinbarung", in der auf die Meinungsverschiedenheiten zwischen Frankreich und den übrigen fünf Gründungsmitgliedern der EWG hingewiesen wurde.
Ungeachtet dessen wurde dieser Kompromiss beibehalten, bis die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaten im Dezember 1985 übereinkamen, ihn als überholt zu betrachten, aber eine diesbezügliche Übereinkunft in gegenseitigem Einvernehmen abzustreiten.
Anmerkungen
Das als „Luxemburger Kompromiss" bezeichnete politische Vetorecht ist nicht zu verwechseln mit dem Vetorecht, das jeder EU-Mitgliedstaat den Verträgen zufolge in den Politikbereichen hat, in denen weiterhin das Prinzip der Einstimmigkeit gilt.
Die Zukunft
Der Europäische Konvent will den Luxemburger Kompromiss durch Art. I-22 und I-33 endgültig abschaffen.
Links
http://www.dadalos-d.org/europa/grundkurs2/etappe_3.htm
http://www.europa-reden.de/info/geschichte01.htm
http://www.europa-digital.de/d......buch/abc/glossarikl.shtml#luxk