Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten

Das Recht der EU-Mitgliedstaaten, in manchen Politikbereichen alleine (ohne Mitsprache der EU) gesetzgeberisch tätig zu werden.

Generell kann die EU nur dann gesetzgeberisch tätig werden, wenn die Mitgliedstaaten das Recht/die Zuständigkeit auf die EU übertragen haben. Alle Bereiche, die nicht in den Europäischen Verträgen erwähnt sind, verbleiben daher automatisch unter der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

Jedoch spielt hier auch die Rechtsprechung und Vertragsinterpretation des Europäischen Gerichtshofs eine Rolle: Er hat in einigen Fällen dazu beigetragen, dass Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf die EU übergingen.

Links

Siehe ausführlich unter Kategorien von Zuständigkeiten.
Siehe auch Richterlicher Aktivismus.