Der in den Verträgen verwendete Begriff „Dienstleistungen von allgemeinem Interesse" bezeichnet Telekommunikations- und andere Infrastrukturleistungen, aber auch das Bildungs- und Gesundheitswesen und Teile des Sozialwesens in den Mitgliedstaaten.
Nach Maßgabe der EU gelten für die Erbringung solcher Dienstleistungen die üblichen Wettbewerbsregeln, Ausschreibungsregeln usw.
Der Rechtsprechung in den Rechtssachen Kohll & Decker zufolge sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, öffentliche Dienstleistungen ohne Diskriminierung zur Verfügung zu stellen.
Die Zukunft
Der Konvent hat den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, der in der Charta der Grundrechte (Art. 36) festgelegt ist, in der Verfassungsentwurf verankert, indem er die Charta in Teil 2 des Entwurfs eingefügt hat. Somit muss die Union in Zukunft den Zugang zu diesen Leistungen, wie er durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften geregelt ist, als Grundprinzip anerkennen. Viele Mitglieder des Konvents forderten in der Frage der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse eine noch nachdrücklichere Formulierung.