Geteilte oder konkurrierende Zuständigkeit

"Geteilte Zuständigkeit" bedeutet normalerweise, dass zwei unterschiedliche Entscheidungsträger gemeinsam das Recht haben, Gesetze einzubringen und zu beschließen.
Im Falle der geteilten/konkurrierenden Zuständigkeit von EU und Mitgliedstaaten verlieren die Mitgliedstaaten jedoch ihre Zuständigkeit, sobald die EU von ihrer Regelungsbefugnis Gebrauch macht. Die EU dagegen behält ihre Zuständigkeit auch dann, wenn einer, mehrere oder gar alle Mitgliedstaaten Regelungen treffen.
Wenn die EU Rechtsvorschriften erlässt, dürfen die Mitgliedstaaten folglich in dem betreffenden Bereich nicht mehr gesetzgeberisch tätig werden.


Die Zukunft

Im The Verfassungsentwurf wird in Art. I-13 für folgende Bereiche die geteilte Zuständigkeit vorgeschlagen: Wettbewerbsregeln im Binnenmarkt; Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts; Landwirtschaft und Fischerei; Verkehr und transeuropäische Netze; Energie; Sozial- und Beschäftigungspolitik; wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt; Umwelt; Gesundheitswesen; Verbraucherschutz.