Unterstützende Tätigkeiten
Die EU-Verfassung schlägt eine neue Kategorie von EU-Kompetenzen vor, die sogenannten "unterstützenden, koordinierenden und ergänzenden Handlungen" gemäß Art. I-16. Unter dieser Kompetenzkategorie kann die EU verbindliche Gesetze beschließen, jedoch keine vereinheitlichte Gesetzgebung aller nationalen Gesetze in der gesamten EU vornehmen ("Harmonisierung').
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Siehe auch Kategorien von Zuständigkeiten.