“Gemeinsame Aktionen“, „gemeinsame Stellungnahmen“ und die Ernennung von besonderen Repräsentanten werden durch das Verfahren der qualifizierte n Mehrheit und durch die Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten nach Art. 12 und 23 des EUV entschieden.
Die Zukunft
Die EU-Verfassung schlägt vor, dass „Entscheidungen“ als Begriff verwendet wird, um Entscheidungen im Bereich der Außenpolitik zu beschreiben.
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