Untätigkeit bei der Umsetzung von EU-Rechtsakten
- European Parliament (photo) (Photo: www.civitas.org.uk/eufacts/FSINST/CIT3.htm)
- Verordnungen gelangen unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten zur Anwendung. Es ist nicht erlaubt, diese in nationales Recht umzuwandeln.
- Richtlinien müssen innerhalb einer gewissen Frist in nationales Recht umgewandelt (umgesetzt) werden. Wenn die Mitgliedsstaaten nicht aktiv werden, kann die Europäische Kommission Schritte gegen den Staat vor dem Europäischen Gerichtshof einleiten, um gegen die Nicht-Umsetzung vorzugehen (Untätigkeitsklage).
Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass manche Richtlinien unmittelbar zur Anwendung kommen, wenn sie nicht fristgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sind. Bürger haben dann gemäß der Richtlinie Rechte und können hieraus auch Schadenersatzforderungen gegen den Mitgliedsstaat ableiten. Dies wurde im Francovich-Urteil entschieden.
Links
Siehe Francovich-Urteil und Factortame-Urteil
http://europa.eu.int/eur-lex/de/index.html