Die EU kann nur dann Beschlüsse fassen, wenn dafür in den Verträgen eine konkrete Rechtsgrundlage gegeben ist. Der EGV enthält eine so genannte Flexibilitätsklausel, die genutzt worden ist, um den Regelungsbereich der EU zu erweitern.
Aufgrund von Art. 308 EGV darf die EU im Rahmen der Ziele der Verträge auch Bereiche regeln, in denen andere Artikel keine entsprechenden rechtlichen Befugnisse vorsehen. Dies wurde insbesondere in den 70er und 80er Jahren genutzt, um die Zuständigkeit der EU bis zur Annahme der the Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) zu erweitern. Die 1987 verabschiedete EEA enthielt konkreter formulierte Artikel und Kapitel, die die EU zur Verabschiedung von Rechtsvorschriften in Bereichen wie Umwelt, Forschung, Entwicklung und Regionalpolitik ermächtigten.
Die Zukunft
Der Europäische Konvent will die Flexibilitätsklausel beibehalten, um flexible Anpassungen der Zuständigkeit der EU innerhalb der Politikbereiche der Union zu ermöglichen.
Die vorhandene Flexibilitätsklausel kann nur im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Markt genutzt werden. Die neue Klausel wird in allen Bereichen zur Anwendung kommen, die die Europäische Union betreffen.
Siehe EU-Verfassung, Art. I-17.