Damit ein internationaler Vertrag Rechtskraft erlangt, muss er von den betreffenden Staats- und Regierungschefs unterzeichnet werden; außerdem bedarf er der Ratifizierung durch die nationalen Parlamente oder - je nach Verfassung der Mitgliedsstaaten- durch Volksentscheide.
Hat ein EU-Mitgliedstaat einen EU-Vertrag ratifiziert, so teilt dessen Staatsoberhaupt dies in einem Schreiben mit, das aus historischen Gründen – da die ersten Verträge in Rom unterzeichnet wurden – an die italienische Regierung gesandt wird.
Mit der Hinterlegung dieses Schreibens, der „Ratifizierungsurkunde", ist der Ratifizierungsprozess abgeschlossen.
Die Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde ist ein nicht mehr rückgängig zu machender Schritt.
Die EU-Verträge treten zu einem vereinbarten Zeitpunkt nach Hinterlegung der Ratifizierungsurkunden durch alle Mitgliedstaaten in Kraft.
Anmerkungen
Da es derzeit keine Bestimmung für einen Austritt aus der EU gibt, kann ein Staat die EU - de facto – nur von sich aus oder auf einstimmigen Beschluss aller Mitgliedstaaten verlassen.
Die Zukunft
Der Europäische Konvent schlägt eine Klausel vor, die den Mitgliedstaaten den freiwilligen Austritt gestattet, siehe Art. I-59.
Siehe auch Ratifizierung.