Es gilt das Primat des EU-Rechts, das Vorrang vor dem nationalen Recht hat.
Dieser Grundsatz wurde 1964 vom EU-Gerichtshof in der RechtssacheCosta-Enel aufgestellt.
1970 entschied der Gerichtshof, dass EU-Recht auch den Verfassungen der Mitgliedstaaten vorgeht (Rechtssache Internationale Handelsgesellschaft).
Statt des Begriffs „Vorrang" werden auch Formulierungen wie Primat oder Höherrangigkeit des Gemeinschaftsrechts verwendet. Die Verhältnisse liegen hier ähnlich wie beim Vorrang des Bundesrechts vor dem Recht der Provinzen oder Gliedstaaten in Ländern wie den USA, Kanada, Indien, Deutschland oder Russland.
Die Zukunft
Dem Verfassungsentwurf zufolge soll dieser Grundsatz in Form von Artikel I-10 ausdrücklich in die Verfassung aufgenommen werden.
Der Vertreter der britischen Regierung hat die dortige Formulierung unter Hinweis darauf kritisiert, dass alle Macht von den Mitgliedstaaten und nicht von der neuen Verfassung ausgehen soll.
Ein hohes Konfliktpotenzial ergibt sich daraus, dass bis auf Irland kein einziger Mitgliedstaat das Primat des EU-Rechts gegenüber seiner eigenen nationalen Verfassung ausdrücklich anerkannt hat.
In der irischen Verfassung ist der Grundsatz des Vorrangs des EU-Rechts in Art. 29.4.10 festgelegt.
Frankreich, Deutschland, Finnland und Portugal verweisen in ihren Verfassungen auf die EU, ohne jedoch den Vorrang des EU-Rechts gegenüber ihren Verfassungen ausdrücklich anzuerkennen.