Unionsbürgerschaft

European citizenship prevails over national citizenship (Photo: Notat)
Die Unionsbürgerschaft wurde 1993 mit dem Vertrag von Maastricht eingeführt. Sie hat Vorrang vor der Staatsbürgerschaft, so wie beispielsweise die deutsche Staatsbürgerschaft Vorrang vor der bayerischen Staatsbürgerschaft hat. In der EU haben die Bayern somit die dreifache Staatsbürgerschaft: die bayerische, die deutsche und die Unionsbürgerschaft. Ein Unionsbürger hat neben den im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Rechten und Pflichten vier spezifische Rechte:

* das Recht, sich im gesamten Gebiet der Union frei zu bewegen und aufzuhalten;
* das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen sowie bei den Wahlen zum Europäischen Parlament in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat;
* den diplomatischen und konsularischen Schutz im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist;
* das Petitionsrecht und das Recht, sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden.

Die Zukunft

Der Europäischer Konvent hat eine doppelte Staatsbürgerschaft vorgeschlagen, sodass die EU-Bürger auf der Grundlage einer zukünftigen EU-Verfassung sowohl die nationale Staatsbürgerschaft als auch die Unionsbürgerschaft besitzen sollen. In Art. 8 der EU-Verfassung wird diese „Unionsbürgerschaft" definiert.

Links

http://www.europa-digital.de/aktuell/fdw/buerger.shtml
http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/s18000.htm