Abkommen mit anderen Staaten
- Besprechung zwischen Robert Zoellick, US-Handelsbauftragter, und dem EU-Handelskommissar Pascal Lamy im Jahr 2002 (Photo: European Commission)
Die Europäische Gemeinschaft hingegen ist eine juristische Person und kann daher Abkommen mit Staaten außerhalb der EU treffen („Drittstaaten“). Die EG kann auch Verträge mit anderen Staaten abschließen, wenn sie die Zuständigkeit im Inneren hat. Siehe auch AETR
Anmerkungen
Für internationale Abkommen, Entwicklungshilfe-, Umwelt- und Handelsabkommen ist das Europäische Parlament im Anhörungsverfahren beteiligt.
Für Beitrittsabkommen und andere Abkommen muss das Europäische Parlament seine Zustimmung erteilen.