Verteidigung, Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik

(Photo: Notat)

Mit dem 1993 in Kraft getretenen Vertrag von Maastricht erhielt die EU die Möglichkeit, im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eine Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (auch GSVP oder ESVP abgekürzt) zu entwickeln. Die endgültige Entscheidung über den Aufbau einer GSVP wurde 1999 auf dem Kölner Gipfel getroffen.

Beschlüsse im Bereich der GSVP erfordern die Einstimmigkeit der Mitgliedstaaten.
Die so genannten Petersberg-Aufgaben, ein Katalog von Sicherheits-, Verteidigungs- und friedensschaffenden Maßnahmen, wurden von der Westeuropäischen Union (WEU) auf die EU übertragen und durch den Vertrag von Amsterdam in den EUV einbezogen. Damit ist die WEU bedeutungslos geworden.

Die Schnelle Eingreiftruppe der EU

Die Petersberg-Aufgaben sollen durch die Schnelle Eingreiftruppe der EU erfüllt werden – rund 60.000 Mann, die für einjährige Einsätze zur "Friedenserhaltung" und "Friedensschaffung" bereitstehen.
Dafür wird eine Verfügungstruppe von etwa 200.000 Mann benötigt.
Die Schnelle Eingreiftruppe ist kein stehendes Heer der EU. Die EU-Staaten haben zugesagt, die nötigen Einsatzkräfte unter bestimmten Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen.
Insofern ist die Aufgabe der Eingreiftruppe mit der gegenseitigen Beistandspflicht der NATO-Mitglieder vergleichbar.
Dem EU-Vertrag zufolge ist für die Operationen dieser Truppe keine Genehmigung (Mandat) der UN erforderlich.

Anmerkungen

Die Zukunft

Die EU-Verfassung enthält einen gesonderten Abschnitt zum Thema Verteidigung, Art. I-40.
Dieser sieht den Aufbau einer gemeinsamen Verteidigung der EU auf der Grundlage besonderer Regeln für die verstärkte Zusammenarbeit vor – insbesondere Finnland sprach sich jedoch statt dessen für die Anwendung der normalen Regeln der verstärkten Zusammenarbeit sowie für die Möglichkeit der konstruktiven Enthaltung jener aus, die nicht an gemeinsamen Militäroperationen teilnehmen wollen, sich jedoch nicht gegen eine solche Operation seitens der anderen Mitgliedstaaten stellen.
Ferner enthält die EU-Verfassung eine Bestimmung, wonach diejenigen Staaten, die dies wünschen, eine Verpflichtung zur gegenseitigen Verteidigung eingehen können, die mit der in Artikel 5 des NATO-Vertrages sowie mit der automatischen Beistandspflicht gemäß Artikel 5 des WEU-Vertrages vergleichbar ist. Die militärische Beistandspflicht wirft Probleme für neutrale Länder und auch für Dänemark mit seinem speziellen Verteidigungsvorbehalt auf.
Außerdem wurde in die Verfassung eine so genannte „Beistandsklausel" (engl. „solidarity clause") aufgenommen, die die Union zur Unterstützung eines Mitgliedstaats verpflichtet, der Opfer eines Terroranschlags geworden ist.

Links

http://europa.eu.int/pol/cfsp/index_de.htm
http://www.europa-digital.de/dschungelbuch/polfeld/esvp/