Verstärkte Zusammenarbeit

The European Council must unanimously approve any "enhanced co-operation" (Photo: European Commission)

Der Amsterdamer Vertrag von 1998 gestattete es den einzelnen Mitgliedstaaten, untereinander eine engere Zusammenarbeit zu begründen und dabei die gemeinsamen EU-Organe in Anspruch zu nehmen, sofern die diesbezüglichen Vereinbarungen nicht den "Gemeinschaftlichen Besitzstand (aquis)" und die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) beeinträchtigen.

Eine verstärkte Zusammenarbeit musste durch einstimmigen Beschluss des Europäischen Rates genehmigt werden. Somit konnten einzelne Länder ein Veto einlegen. Die Bestimmung war daher schwer umzusetzen und wurde nie angewandt.
Seit dem 1. Februar 2003 ist auf der Grundlage des Vertrages von Nizza eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen acht Ländern möglich (auch im Bereich der GASP), sofern dies mit qualifzierter Mehrheit gebilligt wird.
Davon ausgenommen sind Bereiche mit ausschliesslicher Zuständigkeit der EU sowie Verteidigungs- und militärische Fragen.

Anmerkungen

Nach Ansicht einiger Euro-Kritiker bietet die verstärkte Zusammenarbeit zwischen Teilgruppen von EU-Mitgliedern eine rechtliche Grundlage für eine Zwei-Klassen-EU. Wenn sich eine ausreichend große Gruppe von Mitgliedstaaten, die die Mehrheit in der EU ausmacht, untereinander auf Beschlüsse einigt, kann sie in der EU den Ton angeben, ohne die übrigen Mitgliedstaaten einzubeziehen.

Andere wiederum sehen darin ein Instrument der Flexibilität. Eine Ausweitung der verstärkten Zusammenarbeit auf Verteidigungsfragen wurde sowohl von der Arbeitsgruppe „Verteidigung" als auch in einem französisch-deutschen Vorschlag empfohlen. Auch die EU-Verfassung beinhaltet spezielle Regelungen zur verstärkten Zusammenarbeit.