In den EU-Verträgen gibt es kein allgemeines Kapitel zur Energiepolitik, doch laut Art. 3 u EGV ist der Bereich Energie einer der Bereiche, in denen die Union tätig werden kann, um ihre Ziele zu erreichen.
Die Zuständigkeit der EU für die Energiepolitik ergibt sich auch aus den üblichen Gemeinschaftsbestimmungen für die Entwicklung des Binnenmarktes, die Transeuropäischen Netze, den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt und die Umweltpolitik.
Die Kernenergie ist Gegenstand des Euratom-Vertrags.
Die Zukunft
Die EU-Verfassung sieht für den Bereich Energie die geteilte Zuständigkeit vor. Demnach würde das Energierecht der Mitgliedstaaten verdrängt, wenn die EU auf diesem Gebiet gesetzgeberisch tätig wird.
Der EURATOM-Vertrag soll der Verfassung als Anhang beigefügt werden.
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