Binnenmarkt
- Removal of all obstacles to the free movement of goods, services, capital and persons (Photo: www.eu2008.si/.../consumer_protection.html)
Der Begriff dient auch zur Beschreibung eines "gemeinsamen Marktes" mit einem hohen Grad an Gesetzesharmonisierungen hinsichtlich Waren, Handelsregeln und ähnlichem.
Der EG-Vertrag verwendet zwei Begriffe:
Im Bereich „Binnenmarkt“ (Art. 95 EGV) können Gesetze mit qualifizierter Mehrheit und dem Mitentscheidungsverfahren des Europäischen Parlaments harmonisiert werden.
Im Bereich des „Gemeinsamen Marktes“ (Art. 94 EGV), können Gesetze nur mit Einstimmigkeit harmonisiert werden.
Da die Unterscheidung nicht leicht ist, argwöhnen manche Beobachter, dass der Begriff „Binnenmarkt“ nur als Vorwand eingeführt wurde, um in diesem Bereich auch das Verfahren der qualifizierten Mehrheit einzuführen.
Die Zukunft
Die EU-Verfassung schlägt vor, dass der gesamte Bereich Binnenmarkt unter die geteilte Zuständigkeit fällt. EU-Rechtsakte könnten dann Vorrang vor den jeweiligen nationalen Gesetzen haben.
Links
http://www.europa.eu.int/pol/singl/index_de.htm
http://europa.eu.int/comm/dgs/internal_market/index_de.htm