Umwelt-Klausel

Danish flags. Denmark obtained a special environmental clause in the Single European Act. (Photo: Notat)
Seit 1987 mit Inkrafttreten der Einheitlichen Europäischen Akte werden Entscheidungen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten betreffen, mit qualifizierter Mehrheit getroffen.
Besonders Dänemark war besorgt, dass dies seine Umweltschutzstandards absenken würde, etwa, wenn andere Mitgliedstaaten im Interesse der Harmonisierung des Binnenmarktes bestimmte Regelungen treffen.
Daher erhielt Dänemark die so genannte „Umweltschutz-Garantie“ (Umwelt-Klausel), dass es den Mitgliedstaaten erlaubt sei, strengere Umweltschutzbestimmungen beizubehalten oder zu erlassen.

Diese Klausel ermöglichte es, dass Dänemark in der Volksabstimmung der Einheitlichen Europäischen Akte zustimmte.

Die Klausel wurde auch im Amsterdamer Vertrag beibehalten, jedoch durch eine Entscheidung der Europäischen Kommission sechs Monate später in Frage gestellt. Sie entschied, die dänischen Regelungen hinsichtlich krebserzeugenden Nitraten und Sulfiten nicht zu erlauben.
2003 entschied der Europäische Gerichtshof, dass die Regelungen zu Nitraten beibehalten werde dürfen, da die Europäischen Kommission eine Stellungnahme des Gesundheitsausschusses der EU nicht respektierte. Die besonderen dänischen Umweltschutzstandards hinsichtlich Sulfiten wurden jedoch außer Kraft gesetzt.

Die Klausel ist nun im Artikel 95 des EG-Vertrags verankert und wird in Art. III-65.4 wiederholt.

Anmerkungen

Der Begriff Umwelt-Klausel wird auch im Bereich Handelsabkommen verwendet. Hier sollen Umweltschutz-Bestimmungen dafür sorgen, dass ökologische Kriterien etwa bei der Produktion von Waren eingehalten werden.

Links

http://europa.eu.int/comm/environment/index_de.htm
http://europa.eu.int/pol/env/index_de.htm