Männer und Frauen müssen in der EU gleich behandelt werden.
- Dieser Grundsatz ist in Artikel 2 EGV als eines der Ziele der Gemeinschaft festgelegt.
- Nach Art. 12 EGV ist außerdem jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
- Der durch den Vertrag von Amsterdam eingefügte Art. 13 gestattet der EU die Ergreifung von Maßnahmen zur Bekämpfung aller Arten von Diskriminierung (aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung).
- Artikel 141 EGV begründet das Erfordernis der Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Hinblick auf Entgelt, Renten, Arbeitsbedingungen, Beförderungsaussichten usw., was auch unmittelbare Auswirkungen auf den Bürger hat.
Einem Urteil des w court_of_justice_eu_court]Europäischen Gerichtshofs[/w] zufolge muss der Arbeitgeber für den Fall, dass Frauen ähnliche Arbeiten wie Männer verrichten, jedoch ein geringeres Entgelt erhalten, den Nachweis dafür erbringen, dass weibliche Arbeitnehmer nicht diskriminiert werden (Rechtssache 109/88).
Die Zukunft
In der Konvent-Arbeitsgruppe "Soziales Europa" gab es anhaltende und lebhafte Diskussionen über die „Gleichheit" von Frauen und Männern als einen der gemeinsamen Werte der Union.
Schließlich wurde dies als allgemeiner Grundsatz der EU (Wert) angenommen und in der EU-Verfassung verankert; siehe Art. I-2.
Links
Siehe auch Diskriminierung.
http://www.gleichberechtigung-......s-online.de/gbo/themen/53.html
http://europa.eu.int/comm/empl......ent_social/equal/index_de.html