Diskriminierung, Diskriminierungsverbot

Article 12 TEC forbids any discrimination on the grounds of nationality (Photo: European Commission)
Ziel des Diskriminierungsverbots ist die Gleichbehandlung aller Menschen unabhängig von Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderungen, Alter und sexueller Ausrichtung.

Das Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist in Artikel 12 (vormals Artikel 6) des EG-Vertrags verankert. Mit dem Amsterdamer Vertrag wurde ein neuer Artikel 13 in den EG-Vertrag eingefügt, um diesen Grundsatz zu ergänzen und auf die vorgenannten Fälle auszudehnen.

Nach dem Vertrag von Nizza können Anreizmaßnahmen in diesem Bereich durch qualifizierte Mehrheit im Ministerrat und durch das Mitentscheidungsverfahren im Europäischen Parlament getroffen werden.

Anmerkungen

- Der Europäische Gerichtshof hat das Diskriminierungsverbot angewandt, um einer deutsche Frau recht zu geben, die einen Militärberuf ergreifen wollte (was bis zu dem Urteil nicht möglich war). Seitdem können Frauen in Deutschland militärische Berufe ausüben (Fall Tanja Kreil).
- Der Gerichtshof könnte unter Bezug auf Diskriminierung in solchen Bereichen wie weibliche Geistliche, Staatskirchen, Legalisierung des Schwangerschaftsabbruchs, Ehen von Homosexuellen entscheiden.
- Es ist möglich, dass EU-Mitgliedstaaten von manchen Bereichen durch spezielle Ausnahmeregelungen, die in den EU-Verträgen festgeschrieben sind, ausgenommen sind. Zum Beispiel haben Irland und Malta Ausnahmeregelungen bezüglich Schwangerschaftsabbrüchen.

Die Zukunft

Die Europäische Charta der Grundrechte wird die Rolle des Europäische Gerichtshof in Menschenrechten und in Fragen der Diskriminierung noch stärken, falls diese als Teil der EU-Verfassung rechtlich bindend wird.

Links

http://www.europa-digital.de/aktuell/fdw/antidis.shtml
http://europa.eu.int/comm/empl......undamental_rights/index_de.htm