Ferner fördert sie die Solidarität zwischen den Generationen und den Staaten sowie gleiche Chancen für alle.
Siehe auch Werte der Europäischen Union.
Die Europäische Gemeinschaft hat ihre Ziele in Artikel 2 EGV dargelegt. Sie sind rechtlich nicht bindend. Der Europäische Gerichtshof kann sie bei seiner Rechtsprechung berücksichtigen.
Anmerkungen
Das erste und wichtigste Ziel war die Schaffung eines gemeinsamen Marktes.
Weitere Zielsetzungen in den nachfolgenden Verträge betrafen die Wirtschafts- und Währungsunion, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und den Bereich Justiz und Inneres.
Die Zukunft
Die vom Europäischen Konvent vorgeschlagene EU-Verfassung sieht ein noch breiteres Spektrum an Zielen vor.
Art. 3 nennt als Ziele der Union unter anderem die Förderung des Friedens und des Wohlergehens der Bürger der Union; einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen; eine nachhaltige Entwicklung auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und sozialer Gerechtigkeit; eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt sowie einen freien Binnenmarkt.
Die EU soll soziale Ausgrenzung und Diskriminierung bekämpfen und soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frau und Mann, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes fördern.