Justiz- und Innenpolitik (JI)

European Commission, DG Justice and Home Affairs (Photo: Daniela Spinant)
Das Ziel der Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres ist die Schaffung eines „Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts".
Der Bereich JI ist einer der Pfeiler der Europäischen Union.
Ursprünglich beruhte er auf zwischenstaatlicher Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, ist jedoch (aufgrund des Amsterdamer Vertrages zum Teil auch Gegenstand supranationaler Entscheidungen geworden.

Die zwischenstaatliche polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen wird gegenwärtig in Titel VI EUV geregelt. Dazu gehört die Zusammenarbeit in Bezug auf:

Polizei:

Im EUV wird eine engere Zusammenarbeit der Polizei- und anderer Behörden gefordert, darunter auch unter Einschaltung des gemeinsamen Polizeiamts Europol in Den Haag.
Die polizeiliche Zusammenarbeit schließt die operative Zusammenarbeit, gemeinsame Initiativen und koordinierte Ermittlungen ein.

Justiz:

Die engere Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden stützt sich auf die Einheit für justizielle Zusammenarbeit Eurojust.
Zur justiziellen Zusammenarbeit gehören das koordinierte Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden, Ermittlungen in Fällen grenzüberschreitender Kriminalität und die Bearbeitung von Auslieferungsersuchen.

Der Ministerrat trifft die meisten Entscheidungen durch Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit, doch bei sensiblen Fragen ist Einstimmigkeit erforderlich.
In Titel IV des Gemeinschaftsvertrags (EGV) geht es um Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politikbereiche im Zusammenhang mit dem freien Personenverkehr.
Er schreibt eine supranationale Zusammenarbeit in Bezug auf Kontrollen an den Außengrenzen sowie auf Flüchtlings- und Einwanderungsfragen vor.
Bis 1. Mai 2004 wird bei den meisten sensiblen Fragen weiterhin Einstimmigkeit erforderlich sein, danach sollen mehr Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit getroffen werden.
Für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich gelten Ausnahmeregelungen.

Die Zukunft

Der Europäische Konvent will im Bereich Justiz und Inneres die geteilte Zuständigkeit einführen, wobei er eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Rat und eine Mitentscheidung des Europäischen Parlaments vorsieht. Die Zusammenarbeit in justiziellen und polizeilichen Angelegenheiten soll allerdings davon ausgenommen sein.
In Anbetracht des Initiativrechts der Kommission und der Rechtsprechungsbefugnis des Europäischen Gerichtshofs nimmt die zwischenstaatliche Zusammenarbeit dadurch noch stärker supranationale Züge an. In bestimmten Teilen des Bereichs Justiz- und Innenpolitik sollen auch die Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur Vorlage von Gesetzesvorschlägen haben. Siehe Art. I-41.

Links

http://www.europa.eu.int/pol/justice/index_de.htm
http://ue.eu.int/Jai/default.asp?lang=de