Die zwischenstaatliche polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen wird gegenwärtig in Titel VI EUV geregelt. Dazu gehört die Zusammenarbeit in Bezug auf:
Polizei: Im EUV wird eine engere Zusammenarbeit der Polizei- und anderer Behörden gefordert, darunter auch unter Einschaltung des gemeinsamen Polizeiamts Europol in Den Haag. Justiz: Die engere Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden stützt sich auf die Einheit für justizielle Zusammenarbeit Eurojust. Der Ministerrat trifft die meisten Entscheidungen durch Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit, doch bei sensiblen Fragen ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Zukunft Der Europäische Konvent will im Bereich Justiz und Inneres die geteilte Zuständigkeit einführen, wobei er eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Rat und eine Mitentscheidung des Europäischen Parlaments vorsieht. Die Zusammenarbeit in justiziellen und polizeilichen Angelegenheiten soll allerdings davon ausgenommen sein. Links
http://www.europa.eu.int/pol/justice/index_de.htm
Die polizeiliche Zusammenarbeit schließt die operative Zusammenarbeit, gemeinsame Initiativen und koordinierte Ermittlungen ein.
Zur justiziellen Zusammenarbeit gehören das koordinierte Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden, Ermittlungen in Fällen grenzüberschreitender Kriminalität und die Bearbeitung von Auslieferungsersuchen.
In Titel IV des Gemeinschaftsvertrags (EGV) geht es um Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politikbereiche im Zusammenhang mit dem freien Personenverkehr.
Er schreibt eine supranationale Zusammenarbeit in Bezug auf Kontrollen an den Außengrenzen sowie auf Flüchtlings- und Einwanderungsfragen vor.
Bis 1. Mai 2004 wird bei den meisten sensiblen Fragen weiterhin Einstimmigkeit erforderlich sein, danach sollen mehr Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit getroffen werden.
Für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich gelten Ausnahmeregelungen.
In Anbetracht des Initiativrechts der Kommission und der Rechtsprechungsbefugnis des Europäischen Gerichtshofs nimmt die zwischenstaatliche Zusammenarbeit dadurch noch stärker supranationale Züge an. In bestimmten Teilen des Bereichs Justiz- und Innenpolitik sollen auch die Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur Vorlage von Gesetzesvorschlägen haben. Siehe Art. I-41.
http://ue.eu.int/Jai/default.asp?lang=de