Religion
- Church in Denmark (Photo: Lis Lak Risager)
Der Vertrag von Nizza und die Charta der Grundrechte untersagen die Diskriminierung aus Gründen der Weltanschauung, des Geschlechts oder der Religion (Art. 13 EGV und Art. 21 der Charta).
Die einzige Ausnahme ist eine spezielle EU-Richtlinie, der zufolge die Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts zulässig ist, wenn es um die berufliche Tätigkeit innerhalb von Kirchen geht (Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000).
Es ist Aufgabe des EU-Gerichtshofs in Luxemburg zu entscheiden, wo die unrechtmäßige Diskriminierung endet und in welchen Fällen religiöse oder theologische Auffassungen als Rechtfertigungsgrund anerkannt werden können. Dabei geht es um solche Fragen wie das Recht einer konfessionsgebundenen Schule, einen Lehrer zu entlassen, weil er den Glauben gewechselt hat.
Aufgeworfen werden auch Fragen wie diese:
- Handelt der dänische Staat rechtmäßig oder unrechtmäßig, wenn er die dänische Staatskirche fördert und andere Kirchen diskriminiert?
- Ist es zulässig, Abtreibungen aus religiösen Gründen zu verbieten und damit das in der EU verbriefte Recht auf Dienstleistungsfreiheit in diesem Bereich einzuschränken, auch wenn für das betreffende Land kein besonderes Vertragsprotokoll existiert, wie es beispielsweise mit Irland und Malta ausgehandelt wurde?
Die Zukunft
Es wurde vorgeschlagen, Religion als einen der Werte der Union in die Verfassung aufzunehmen. Das Konventspraesidium lehnte dies jedoch ab. In der Präambel des In the Verfassungsentwurfs wird auf religiöse Überlieferungen Bezug genommen, und Art. I-51 bestimmt, dass der Status der verschiedenen Kirchen geachtet und ein Dialog mit ihnen geführt wird.
Links
Siehe auch Diskriminierung.
http://europa.eu.int/eur-lex/e....../pdf/1999/com1999_0564en01.pdf