Gesundheitsvorsorge

(Photo: European Commission)
Die EU hat die Kompetenz, Maßnahmen zu ergreifen, um das Niveau der Gesundheitsvorsorge zu erreichen. Die EU kann die nationalen Regelungen ergänzen, koordinieren und fördern. Eine Kompetenz, direkt bindende Verordnungen zu erlassen, besteht hingegen nicht. Dies bleibt in der Kompetenz der Mitgliedsstaaten Der EU EuGH entschied im sogenannten Kohll-Fall (C-158/96), dass die medizinische Versorgung Gegenstand der im EG-Vertrag geregelten Prinzips des freien Dienstleistungsverkehrs geregelt ist. Anmerkungen Für die Jahre 2003-2008 beträgt der Haushaltsansatz für die Gesundheitsvorsorge312 Millionen Euro. Die Zukunft Die EU-Verfassung schlögt vor, dass Aufgaben, die die allgemeine Sicherheit in der öffentlichen Gesundheitsvorsorge betreffen, gemeinsame Aufgabe wird. EU-Gesetze würden das in den Mitgliedsstaaten geltende Recht ersetzen, sobald die EU hier tätig wird. Die Mitgliedsstaaten hätten danach ggf. kein weiteres Gesetzgebungsrecht in dieser Frage. Einige Angelegenheiten der öffentlichen Gesundheitsvorsorge fallen dagegen in den Bereich der unterstützenden, koordinierenden und ergänzenden Aktivitäten, Vgl. Art. I-13 und I-16 der EU-Verfassung.0 Links http://europa.eu.int/pol/health/index_en.htm