Zuständigkeiten
Die Gegenwart
In der EU gibt es folgende Arten von Zuständigkeiten:
- ausschließliche Zuständigkeit - der EU –die Mitgliedstaaten haben kein Recht, von sich aus gesetzgeberisch tätig zu werden
- geteilte oder konkurrierende Zuständigkeit – die Mitgliedstaaten können gesetzgeberisch tätig werden, solange die Union keinen Gebrauch von ihrer Zuständigkeit macht. Wird die Union tätig, so hat das EU-Recht Vorrang vor dem nationalen Recht.
- Bereiche, in denen nur die Mitgliedstaaten gesetzgeberisch tätig werden können - und in denen die EU Anreiz-, Förder- oder Unterstützungs[w measures]maßnahmen ergreifen kann.
In all den Bereichen, in denen die EU nicht über klar abgegrenzte Zuständigkeiten verfügt, sollte die Zuständigkeit gemäß dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung bei den Mitgliedstaaten verbleiben.
Die Zukunft
Der Konvent Konvent zur Zukunft Europas hat im Verfassungentwurf einen Vorschlag für die Aufteilung der Zuständigkeiten unterbreitet:
Ausschließliche Kompetenz
Laut Art. 12 hat die Union die ausschließliche Zuständigkeit für die Wettbewerbsregeln im Binnenmarkt, die Zollunion, die gemeinsame Handelspolitik, die Währungspolitik für die Euro-Länder, die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik sowie – unter bestimmten Umständen – den Abschluss internationaler Übereinkommen.
In diesen Bereichen haben die Mitgliedstaaten kein Recht, von sich aus gesetzgeberisch tätig zu werden.
Geteilte Zuständigkeit
Die geteilte Zuständigkeit erstreckt sich laut Art. 13 auf die Bereiche Binnenmarkt, Landwirtschaft und Fischerei, Verkehr, transeuropäische Netze, Energie, bestimmte Aspekte der Sozialpolitik, wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt, Umwelt, bestimmte Anliegen im Bereich des Gesundheitswesens, Verbraucherschutz und Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
In diesen Bereichen verlieren die Mitgliedstaaten ihre gesetzgeberische Befugnis, wenn die EU von ihrer Zuständigkeit Gebrauch macht.
In den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt können sowohl die EU als auch die Mitgliedstaaten Programme erstellen und Maßnahmen treffen.
In den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe ist die Union befugt, Maßnahmen zu treffen und eine gemeinsame Politik zu verfolgen, ohne dass dies die Mitgliedstaaten an der Ausübung ihrer Zuständigkeiten hindert.
Sonstige Kompetenzen
- Art. 14 verleiht der EU die Befugnis zur Koordinierung der Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Mitgliedstaaten und gestattet die Anwendung besonderer Regelungen für die Euro-Länder.
- Art. 15 verleiht der EU Handlungskompetenz im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik. Gemäß Absatz 2 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos zu unterstützen.
- Art. 16 legt fest, dass die Union „Unterstützungsmaßnahmen" in den Bereichen Industrie, allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Kultur, Sport, Zivilschutz sowie Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit ergreifen kann.
Die spezifischen Rechtsgrundlagen sind in dem dritten Teil der Verfassung dargelegt.