Die Gegenwart
In der EU gibt es folgende Arten von Zuständigkeiten:
In all den Bereichen, in denen die EU nicht über klar abgegrenzte Zuständigkeiten verfügt, sollte die Zuständigkeit gemäß dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung bei den Mitgliedstaaten verbleiben.
Die Zukunft
Der Konvent Konvent zur Zukunft Europas hat im Verfassungentwurf einen Vorschlag für die Aufteilung der Zuständigkeiten unterbreitet:
Ausschließliche Kompetenz
Laut Art. 12 hat die Union die ausschließliche Zuständigkeit für die Wettbewerbsregeln im Binnenmarkt, die Zollunion, die gemeinsame Handelspolitik, die Währungspolitik für die Euro-Länder, die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik sowie – unter bestimmten Umständen – den Abschluss internationaler Übereinkommen.
In diesen Bereichen haben die Mitgliedstaaten kein Recht, von sich aus gesetzgeberisch tätig zu werden.
Geteilte Zuständigkeit
Die geteilte Zuständigkeit erstreckt sich laut Art. 13 auf die Bereiche Binnenmarkt, Landwirtschaft und Fischerei, Verkehr, transeuropäische Netze, Energie, bestimmte Aspekte der Sozialpolitik, wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt, Umwelt, bestimmte Anliegen im Bereich des Gesundheitswesens, Verbraucherschutz und Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
In diesen Bereichen verlieren die Mitgliedstaaten ihre gesetzgeberische Befugnis, wenn die EU von ihrer Zuständigkeit Gebrauch macht.
In den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt können sowohl die EU als auch die Mitgliedstaaten Programme erstellen und Maßnahmen treffen.
In den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe ist die Union befugt, Maßnahmen zu treffen und eine gemeinsame Politik zu verfolgen, ohne dass dies die Mitgliedstaaten an der Ausübung ihrer Zuständigkeiten hindert.
Sonstige Kompetenzen
Die spezifischen Rechtsgrundlagen sind in dem dritten Teil der Verfassung dargelegt.