Im Europäischen Rat ist das Konsensverfahren das bisherige Verfahren der Entscheidung. Einzelne Staaten haben damit ein Vetorecht.
Im Ministerrat war diese Verfahren früher weiter verbreitet als heute. Durch die Einheitliche Europäische Akte wurde der Anwendungsbereich der Einstimmigkeit erheblich eingeschränkt. So ist die qualifizierte Mehrheit im Rahmen des ersten Pfeilers (Verträge) nunmehr die Regel. Für die Regierungszusammenarbeit im Rahmen des zweiten und des dritten Pfeilers (GASP und Justiz- und Innenpolitik) hingegen gilt noch weitgehend der Einstimmigkeitsgrundsatz.
Die Zukunft
Laut EU-Verfassung soll die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit künftig die allgemeine Regel im EU-Rechtsetzungsprozess sein.
Änderungen der Verträge können bis jetzt nur durch einstimmigen Beschluss der Regierungskonferenz vorgenommen werden, sollen aber auf Vorschlag von Giscard d´Estaing und der Europäischen Kommission künftig mit doppelt qualifizierter Mehrheit beschlossen werden. Dies würde die völlige Abschaffung des Vetorechts bedeuten. Dieser Vorschlag wurde nicht in die EU-Verfassung aufgenommen, da der Europäische Konvent ihm nicht zustimmte.