Sanktionen

Politische Sanktionen: Mitgliedsstaaten können ihr Stimmrecht verlieren, wenn die anderen Mitgliedsstaaten zu dem Schluss kommen, dass das Mitgliedsland Menschenrechte verletzt hat. Im Nizza-Vertrag wurde der sog. Lex Austria Artikel in den EU-Vertrag aufgenommen. Gemäß Art. 7 EUV kann eine Mehrheit von vier Fünfteln der Mitgliedsstaaten zusammen mit einer absoluten Mehrheit der Mitglieder im EU-Parlament eine Warnung wegen Verstoßes gegen die allgemeinen Prinzipien aussprechen. Das Stimmrecht kann danach ausgesetzt werden, wenn eine qualifizierte Mehrheit im Rat und zwei Drittel im EU-Parlament dies fordern, sofern diese zwei Drittel die absolute Mehrheit der Mitglieder darstellen. Ökonomische Sanktionen: Ökonomische Sanktionen können gegenüber Drittstaaten durch qualifizierte Mehrheit beschlossen werden. Die Grundlage hierfür bildet Art. 301 EUV. Links Siehe auch Österreich.