Sanktionen
Politische Sanktionen:
Mitgliedsstaaten können ihr Stimmrecht verlieren, wenn die anderen Mitgliedsstaaten zu dem Schluss kommen, dass das Mitgliedsland
Menschenrechte verletzt hat.
Im
Nizza-Vertrag wurde der sog.
Lex Austria Artikel in den EU-Vertrag aufgenommen. Gemäß Art. 7
EUV kann eine Mehrheit von vier Fünfteln der Mitgliedsstaaten zusammen mit einer
absoluten Mehrheit der Mitglieder im EU-Parlament eine Warnung wegen Verstoßes gegen die allgemeinen Prinzipien aussprechen. Das Stimmrecht kann danach ausgesetzt werden, wenn eine
qualifizierte Mehrheit im Rat und zwei Drittel im EU-Parlament dies fordern, sofern diese zwei Drittel die absolute Mehrheit der Mitglieder darstellen.
Ökonomische Sanktionen:
Ökonomische Sanktionen können gegenüber Drittstaaten durch qualifizierte Mehrheit beschlossen werden. Die Grundlage hierfür bildet Art. 301 EUV.
Links
Siehe auch
Österreich.